Allgemeine Geschäftsbedingungen von Jürgen Wiesner – IT4work

Stand März 2022

 

  1. Geltungsbereich

1.1     Alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von Jürgen Wiesner – IT4work erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.2     Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Zusagen und Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Jürgen Wiesner – IT4work.

  1. Leistungen und Lieferungen

2.1     Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Jürgen Wiesner – IT4work, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande. Jürgen Wiesner – IT4work liefert Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Werden Eigenschaften, der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z. B. bei Nachfolgemodellen), so ist Jürgen Wiesner – IT4work berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt. Das Recht für Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt Jürgen Wiesner – IT4work ausdrücklich vorbehalten. Jürgen Wiesner – IT4work steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.

2.2     Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind nicht verbindlich und berechtigen Lieferverzögerungen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Auf Lieferverzögerungen durch unvorhergesehene Umstände insbesondere höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Rohstoffmangel, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, etc. hat Jürgen Wiesner – IT4work keinen Einfluss und so stellt dies keine Vertragsverletzung dar und behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als acht Wochen andauert, und dies nicht von Jürgen Wiesner – IT4work verschuldet wird.

  1. Preise, Versandkosten, Zahlung

3.1     Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Hinzu kommen etwaige Versandkosten.

3.2     Der Kunde hat die Möglichkeit die Zahlung per Vorkasse, Nachnahme oder per PayPal zu nutzen. Hat der Verbraucher die Zahlung per Vorkasse gewählt, so verpflichtet er sich, den Kaufpreis unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen.

3.3     Soweit wir per Nachnahme liefern, tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung mit Erhalt der Ware ein.

3.4     Jürgen Wiesner – IT4work behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen – bei Jürgen Wiesner – IT4work eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

  1. Gewährleistung und Haftung

4.1     Jürgen Wiesner – IT4work garantiert für die Dauer 1 Jahres, dass die von ihm gelieferten Geräte bei Einhaltung der Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein handelsüblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, die vereinbarten Eigenschaften aufweisen und behalten.

4.2     Von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen sind solche Schäden, die bei dem Käufer oder einem Dritten durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung, außergewöhnliche äußere Einflüsse, bei Feuchtigkeit bzw. außerhalb der Norm liegender Wärme- oder Kälteeinwirkung entstanden sind. Von seiner Gewährleistungsverpflichtung ist Jürgen Wiesner – IT4work weiters befreit, wenn an den von ihm gelieferten Waren, Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebungen durch den Käufer oder Dritte vorgenommen worden sind.

4.2     Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von drei Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

4.3     Gewährleistung (Garantie) und Umtausch der Ware kann nur erfolgen, wenn die Ware wie im ausgelieferten Zustand zurückgebracht wird. Inklusive aller dazugehörender Produkte und original Verpackung des Herstellers.

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1     Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus vorangegangenen Geschäften), das Eigentum von Jürgen Wiesner – IT4work. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Kaufpreises, nicht auf.

5.2     Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes, ist eine Veräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über den gekauften Gegenstand unzulässig. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums am Kaufgegenstand durch Dritte, ist der Kunde verpflichtet, Jürgen Wiesner – IT4work unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Fall nicht rechtzeitiger Verständigung seitens des Kunden, ist dieser verpflichtet, sämtliche Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere auch Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung des Eigentumsanspruches von Jürgen Wiesner – IT4work an der Ware, zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde insbesondere eine allfällige Wertminderung verschuldensunabhängig zu ersetzen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

6.1     Erfüllungsort ist der Firmensitz des Auftragnehmers (Gamperlberg 16, 8385 Welten, Bezirk Jennersdorf). Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten, einschließlich solcher über ein Bestehen oder Nicht-bestehen des Vertrages, ist das für Jennersdorf sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Es findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.

  1. Abänderung der AGB

7.1     Die bestehenden AGBs sind jederzeit offen für Veränderung und gelten jeweils für alle künftigen Aufträge. Sofern nicht vertraglich die Gültigkeit der jeweils aktuellen AGBs vereinbart wurde, gilt die zuletzt wirksame Fassung der AGBs als vereinbart.

  1. Zusatzvereinbarung für B2B (Business to Business)

8.1 Allgemeines

8.1.1  Diese Zusatzvereinbarungen für B2B gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.

8.1.2  Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen, Beratungsleistungen und/oder jeweilige Service Level Agreements (SLAs) in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten.

8.1.3  Für Punkte, welche nicht im Rahmen der AGBs oder vertraglich vereinbart wurden, gelten die AGBs der Wirtschaftskammer Österreich, Fachgruppe UBIT.

8.2. Leistungsumfang

8.2.1  Der genaue Umfang der Dienstleistungen des Auftragnehmers ist im jeweiligen Vertrag mit dem Auftraggeber festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen während der beim Auftragnehmer üblichen Geschäftszeiten laut Vertrag. Der Auftragnehmer wird entsprechend dem jeweiligen Vertrag für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.

8.2.2  Grundlage der für die Leistungserbringung von Auftragnehmer eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Auftraggebers, wie er auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Auftraggebers eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

8.2.3  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.

8.2.4  Leistungen durch den Auftragnehmer, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Auftraggeber nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim Auftragnehmer gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

8.2.5  Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der Auftragnehmer ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.

8.2.6  Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.

8.3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

8.3.1  Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind.

8.3.2  Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des Auftragnehmers Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartner herantragen.

8.3.3  Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom Auftragnehmer geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den Auftragnehmer auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den vom Auftragnehmer für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

8.3.4  Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom Auftragnehmer enthalten ist, wird der Auftraggeber auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

3.5     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom Auftragnehmer erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

8.3.6  Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.

8.3.7  Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der Auftragnehmer in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und/oder die durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

8.3.8  Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim Auftragnehmer jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

8.3.9  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von Auftragnehmer eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jeden Schaden.

8.3.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers unentgeltlich.

8.4. Change Requests

8.4.1  Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen (“Change Request”). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.

8.5. Leistungsstörungen

8.5.1  Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.

8.5.2  Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

8.5.3  Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.

8.5.4  Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB “Vermutung der Mangelhaftigkeit” wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

8.6. Pauschalierter Schadenersatz

8.6.1  Bei Rücktritt durch den Auftragnehmer wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vertragsstrafe von 30% der Nettoauftragssumme, welche nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen allfälligen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

8.7. Haftung

8.7.1  Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden abgesehen von Personenschäden nur im Falle groben Verschuldens.

8.7.2  Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8.7.3  Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

8.7.4  Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.

8.8. Vergütung

8.8.1  Die vom Auftraggeber zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

8.8.2  Reisezeiten von Mitarbeitern des Auftragnehmers gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien). Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

8.8.3  Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Auftraggeber in angemessener Höhe abhängig zu machen.

8.8.4  Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen monatlich im Voraus verrechnet. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des Auftraggeber 14 Tage überschreiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.

8.8.5  Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

8.8.6  Die Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit einer vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.

8.7     Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Auftraggeber. Sollte der Auftragnehmer für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos halten.

8.9. Höhere Gewalt

8.9.1  Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

8.10. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

8.10.1 Soweit dem Auftraggeber vom Auftragnehmer Softwareprodukte überlassen werden oder dem Auftraggeber die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

8.10.2 Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf “Stand-Alone-PCs” ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

8.10.3 Für dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

8.10.4 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.

Die Rechte des Auftraggebers nach den § 40(d), § 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

8.10.5 Alle dem Auftraggeber vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

8.11. Laufzeit des Vertrags

8.11.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

8.11.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.

8.11.3 Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der Auftragnehmer aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen und/ oder gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

8.11.4 Bei Vertragsbeendigung hat der Auftraggeber unverzüglich sämtliche ihm vom Auftragnehmer überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den Auftragnehmer zurückzustellen.

8.11.5 Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer bei Vertragsende den Auftraggeber zu den jeweiligen beim Auftragnehmer geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber benannten Dritten.

8.12. Datenschutz

8.12.1 Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom Auftragnehmer erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

8.12.2 Der Auftragnehmer ergreift die dem Stand der Technik entsprechenden, branchenüblichen Datensicherheitsmaßnahmen, die durch das Datenschutzgesetz gefordert sind. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

8.12.3 Der Vertragspartner gestattet den Auftragnehmer die Aufnahme seines Namens bzw. seiner Firma in eine Referenzliste.

8.13. Geheimhaltung

8.13.1 Jeder Vertragspartner sichert dem Anderen zu, alle ihm vom Anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

8.13.2 Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

8.14. Subunternehmen

8.14.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten Zusagen als Versprechen der Erbringung einer Leistung. Dies stellt keine Zusage dar, dass alle Leistungen vom Auftragnehmer direkt durchgeführt werden. So ist es beispielsweise möglich, dass der Auftragnehmer ein Partnerunternehmen mit einer Leistung beauftragt. Sämtliche Subunternehmen, welche vom Auftragnehmer beschäftigt werden, werden dem Kunden bekannt gegeben.

8.15. Sonstiges

8.15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

8.15.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

8.15.3 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

8.16. Mediationsklausel

8.16.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

  1. Allgemeine Bestimmungen

9.1     Der Kunde ist damit einverstanden, dass Jürgen Wiesner – IT4work die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet.

9.2     Zur Reparatur in unserer Werkstätte gebrachte Geräte (Notebook, Desktop, Drucker, etc.) müssen binnen 21 Tagen nach Fertigstellung wieder vom Kunden, gegen entsprechendes Honorar, abgeholt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten geht das entsprechende Gerät in den
Besitz von Jürgen Wiesner – IT4work über. Weiters ist vom Kunden ein Entsorgungsaufwandsbeitrag zu bezahlen.